Beispiel: Bezug für Arbeitgeberbeitrag für Zusatzleistungen für gleichgeschlechtlichen Ehepartner (USA) erstellen
Erstellen Sie einen steuerpflichtigen Bezug für Medical Aetna - HMO für den Arbeitgeberbeitrag für Zusatzleistungen für gleichgeschlechtliche Ehepartner des Mitarbeiters, mit Ausnahmen der Steuerbehörden für Bundesstaaten, die gleichgeschlechtliche Ehen anerkennen.
Sicherheit: Domäne
Set Up: Payroll (Calculations - Payroll Specific)
im funktionalen Bereich „Core Payroll“.- Öffnen Sie die AufgabeBezug erstellen.
- Geben die folgenden Einstellungen ein:
Option Bezeichnung NameMedical - AETNA - ER SSS [USA]CodeAET_ERSSS - Geben Sie auf dem RegisterMit Gültigkeitsdatumdie folgenden Einstellungen ein:
Option Bezeichnung MitarbeiterauswählbarkeitZusatzleistungen sind durch gleichgeschlechtlichen Ehepartner gedecktBerechnungZusatzleistungen: Arbeitgeberkosten (Steuerpflichtig) - Geben Sie auf dem RegisterOhne Gültigkeitsdatumdie folgenden Einstellungen ein:
Option Bezeichnung Gruppen- Lokale Quellensteuer steuerpflichtig (Quellensteuern einbehalten) [USA]
- Lokale Quellensteuer - Arbeitgeber (Quellensteuer) [USA]
- Steuerpflichtige Sachleistungen
- Quellensteuer - State (Steuer einbehalten) [USA]
Fügen SieSUI Taxable [USA]hinzu, wenn Löhne zu den staatlichen Steuern hinzugefügt werden sollen, z. B.CA: State Disability Insurance (SDI) - Mandatory [USA].ZusatzleistungsplanMedical Aetna - HMO - Öffnen Sie die Aufgabe"Ausnahmen von Steuerbehörden für Entgeltkomponentengruppen verwalten"und wählen Sie dieEntgeltkomponentengruppe"State Withholding Taxable (Quellensteuern) [USA]"aus.
- Erstellen Sie eine Ausnahme:
Option Bezeichnung Lohnsteuerbehörde[Listen Sie die Steuerbehörden auf, die gleichgeschlechtliche Ehen anerkennen.]Entgeltkomponenten ausschließenMedical - AETNA - ER SSS [USA]
Wenn Workday die Entgeltabrechnung verarbeitet, zahlen Arbeitgeber einen Beitrag für die Zusatzleistung HMO des gleichgeschlechtlichen Ehepartners:
- Bei nicht ausgenommenen Steuerbehörden als steuerpflichtiger Beitrag
- Bei ausgenommenen Steuerbehörden als nicht steuerpflichtiger Beitrag