Unterhaltspfändung revidieren (USA)
Für den Mitarbeiter in Workday ist ein Unterhaltsauftrag vorhanden und Sie erhalten einen offiziellen revidierten Unterhaltsauftrag von der Agentur.
Sicherheit: Domäne
Worker Data: Payroll (Income Withholding Orders) - USA
im funktionalen Bereich „USA Payroll“.Die Bearbeitung eines Unterhaltspfändungsbeschlusses und die Revision eines Unterhaltspfändungsbeschlusses sind zwei verschiedene Aktionen. Sie revidieren einen Unterhaltspfändungsbeschluss nur, wenn Sie einen geänderten Beschluss von der Agentur erhalten. Wenn Sie die geänderten Details zu Unterhaltspfändungen mit unterschiedlichen Datumsangaben eingeben, inaktiviert Workday automatisch den ursprünglichen Beschluss. Workday behält die ursprüngliche Reihenfolge für Verfolgungszwecke bei und erstellt einen neuen Datensatz für die geänderte Reihenfolge.
Datumsangaben in revidierten Beschlüssen dürfen nicht mit den Datumsangaben im ursprünglichen Beschluss übereinstimmen. Die Eingabe der ursprünglichen Datumsangaben verursacht Berechnungsfehler.
Wenn Sie eine Korrektur vornehmen müssen, bearbeiten Sie die Unterhaltsreihenfolge, anstatt sie zu revidieren. Um den ursprünglichen Datensatz des Unterhaltspfändungsbeschlusses zu bearbeiten, wählen Sie die mögliche Aktion für den Beschluss .
- Öffnen Sie den BerichtPfändungsbeschlüsse für Mitarbeiter.
- Wählen Sie in den möglichen Aktionen für den Unterhaltsbeschluss, der in der SpaltePfändungsbeschlussaufgeführt ist.
- Wenn deaktiviert, aktivieren Sie das KontrollkästchenRevidierterBeschluss.
- Geben Sie das Ausstellungsdatum des geänderten Beschlusses im FeldBeschlussdatumein.
- Geben Sie im FeldStartdatumdas Datum ein, an dem der geänderte Beschluss gültig wird.Der Beschluss wird in der ersten Abrechnungsperiode gültig, die dasStartdatumenthält.
- Überarbeiten Sie bei Bedarf andere Details des ursprünglichen Auftrags.
Zum Auftragsdatum muss der Status für Folgendes erfüllt sein:
- Für den revidierten Auftrag ist"Aktiv"festgelegt.
- Der ursprüngliche Auftrag wird auf"Inaktiv"gesetzt.